Stadt Neudenau

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"Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes - Aufblähung des Landtags durch Reduktion der Wahlkreise und Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden"

Bekanntmachung über die Durchführung des  
Volksbegehrens „XXL-Landtag verhindern!“ über das  
„Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes – Aufblähung des Landtags durch  
Reduktion der Wahlkreise und Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden“

 

In Baden-Württemberg wird das Volksbegehren „XXL-Landtag verhindern!“ über das „Gesetz zur Änderung des
Landtagswahlgesetzes – Aufblähung des Landtags durch Reduktion der Wahlkreise und Direktmandate von 70 auf 38
vermeiden“ durchgeführt, weil es von mindestens 10.000 wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern zulässigerweise
beantragt wurde. Der Gesetzentwurf, der Gegenstand des Volksbegehrens ist, wurde von den Initiatoren des Volksbegehrens
erstellt.  

Eine Unterstützung des Volksbegehrens kann im Rahmen der freien oder amtlichen Sammlung erfolgen.

1. Bei der freien Sammlung, die am Montag, dem 5. Mai 2025 beginnt, besteht die Möglichkeit, sich innerhalb eines

Zeitraums von sechs Monaten, also bis Dienstag, dem 4. November 2025, in von den Vertrauensleuten des
Volksbegehrens oder deren Beauftragten ausgegebene Eintragungsblätter zur Unterstützung des Volksbegehrens
einzutragen.

Bei der freien Sammlung hat die oder der Eintragungsberechtigte auf dem Eintragungsblatt den Familiennamen, die
Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift (Hauptwohnung) sowie den Tag der Unterzeichnung anzugeben und dies
persönlich und handschriftlich zu unterschreiben. Durch Ankreuzen muss bestätigt werden, dass vor der Unterzeichnung
des Eintragungsblattes die Möglichkeit bestand, den Entwurf der Gesetzesvorlage und deren Begründung einzusehen.  

Eintragungen, die die unterzeichnende Person nicht eindeutig erkennen lassen, weil sie z. B. unleserlich oder
unvollständig sind, oder die erkennbar nicht eigenhändig unterschrieben sind oder das Datum der Unterzeichnung fehlt,
sind ungültig. Das Eintragungsblatt ist für die Bescheinigung des Eintragungsrechts spätestens bis Dienstag, dem 4.
November 2025 der Gemeinde einzureichen, in der die unterzeichnende Person ihre Wohnung hat (bei mehreren die
Hauptwohnung) oder der gewöhnliche Aufenthalt besteht.

2. Bei der amtlichen Sammlung werden bei den Gemeindeverwaltungen während der allgemeinen Öffnungszeiten
Eintragungslisten zur Unterstützung des Volksbegehrens aufgelegt. Die amtliche Sammlung dauert drei Monate von
Montag, dem 5. Mai 2025 und endet am Montag, dem 4. August 2025.

Die Eintragungsliste für die Stadt Neudenau
wird in der Zeit vom 5. Mai 2025 bis 4. August 2025
im Bürgerbüro des Rathauses, Erdgeschoss, Hauptstraße 27, 74861 Neudenau
zu folgenden Öffnungszeiten
Mo, Di, Do+Fr von 08.00-12.00 Uhr, Mo+Di 14.00-16.00 Uhr und Do 14.00-18.00 Uhr
für Eintragungswillige zur Eintragung bereitgehalten.  
Der Zugang ist barrierefrei/rollstuhlgeeignet möglich.  

Eintragungsberechtigte können bei der amtlichen Sammlung ihr Eintragungsrecht nur in der Gemeinde ausüben, in der
sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben. Eintragungsberechtigte ohne Wohnung können
sich in der Gemeinde eintragen, in der sie sich gewöhnlich aufhalten. Eine Eintragung in die bei der Gemeinde
ausgelegte Eintragungsliste kann erst erfolgen, wenn die Gemeinde aufgrund der dort vorhandenen melderechtlichen
Angaben feststellt, dass die Person eintragungsberechtigt ist. Eintragungswillige, die den Gemeindebediensteten nicht
bekannt sind, haben sich auf Verlangen auszuweisen. Eintragungswillige sollten daher zur Eintragung ihren
Personalausweis oder Reisepass mitbringen.

3. Eintragungsberechtigt in die Eintragungsliste oder das Eintragungsblatt ist nur, wer im Zeitpunkt der Unterzeichnung
im Land Baden-Württemberg zum Landtag wahlberechtigt ist. Dies sind alle Personen, die am Tag der Eintragung

  •  mindestens 16 Jahre alt sind,
  •  die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
  • seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung) haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, und
  •  nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die ihr Wahlrecht infolge

Richterspruchs verloren haben.

4. Jeder Eintragungsberechtigte darf sein Eintragungsrecht nur einmal ausüben, folglich nur eine Unterstützungsunterschrift
leisten.

5. Die Unterschrift auf dem Eintragungsblatt oder der Eintragungsliste kann nur persönlich und handschriftlich geleistet
werden. Wer nicht unterschreiben kann, aber das Volksbegehren unterstützen will, muss dies bei der Gemeinde zur
Niederschrift erklären. Dies ersetzt die Unterschrift.  

6. Gegenstand des Volksbegehrens ist der folgende Gesetzentwurf mit Begründung. Dieser wird von den Vertrauensleuten
der Antragsteller oder deren Beauftragten bei der Ausgabe der Eintragungsblätter zur Einsichtnahme bereitgehalten und
bei der Gemeinde im Eintragungsraum zur Einsicht ausgelegt:

„Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes

Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen:


Gesetzentwurf zum Volksbegehren „XXL-Landtag verhindern!“
Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes – Aufblähung des Landtags durch Reduktion der Wahlkreise und
Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden

 
A. Zielsetzung
Dieser Gesetzentwurf führt eine effektive Begrenzung der Landtagsgröße ein, um die Kosten des Landesparlaments für die
Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in Grenzen zu halten. Indem die Anzahl der Wahlkreise und damit gleichzeitig die Anzahl
der Direktmandate erheblich verringert wird, wird die Möglichkeit reduziert, dass eine Partei Überhangmandate erringt, die
dann zu Ausgleichsmandaten für die anderen Parteien führen, denen der Einzug in den Landtag gelingt. Damit wird eine
Aufblähung des Landtags in hohem Maße unwahrscheinlich und der Landtag verbleibt mit allenfalls geringfügigen
Abweichungen bei seiner Sollgröße von 120 Abgeordneten.

B. Wesentlicher Inhalt
Die Gesetzesänderung hat zwei wesentliche Merkmale. Statt der bisher 70 Wahlkreise für die Wahl zum Landtag von Baden-
Württemberg wird der Zuschnitt der 38 baden-württembergischen Wahlkreise für die Wahl zum Deutschen Bundestag für die
Wahl zum Landtag von Baden-Württemberg verwendet. Statt bisher 70 Direktmandate werden so nur noch 38 Direktmandate
vergeben, 82 Mandate werden über die von den Parteien zu bestimmenden Landeslisten nach der Maßgabe des
Zweitstimmenergebnisses verteilt. Das führt im Vergleich zum Ist-Zustand zu einer erheblichen Reduzierung des Risikos,
dass eine Partei wesentlich mehr Direktmandate erringen kann, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustünden und somit
diese Überhangmandate bei allen weiteren Parteien, denen der Einzug in den Landtag von Baden-Württemberg gelingt, mit
Ausgleichsmandaten ausgeglichen werden müssen, um den Wählerwillen nach dem Zweitstimmenergebnis in der
Sitzverteilung im Landtag von Baden-Württemberg adäquat zu repräsentieren.

C. Alternativen
Beibehaltung der jetzigen Regelung.

D. Kosten für die öffentlichen Haushalte
Die vorgesehenen Änderungen im Landtagswahlrecht zielen auf eine Beschränkung von Kosten ab. Die Höhe der potenziellen
Einsparung kann nicht bestimmt werden, da niemand das Wahlverhalten der Bürgerschaft in der Zukunft kennt. Neben den
Kosten für die administrative Umsetzung der Gesetzesänderung entstehen keine weiteren über das Maß des Jetzt-Zustands
hinausgehenden Kosten.

E . Kosten für Private
Keine.

Der Landtag wolle beschließen,
dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen:

 
Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes
Artikel 1
Änderung des Landtagswahlgesetzes

Das Landtagswahlgesetz in der Fassung vom 15. April 2005, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022
(GBl. S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 wird die Zahl „70“ durch die Zahl „38“ ersetzt.

2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „70“ durch die Zahl „38“ ersetzt.

3. Die Anlage zu § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:


Anlage
(Zu § 5 Absatz 1 Satz 2)

Einteilung des Landes in Wahlkreise für die Wahlen zum Landtag
von Baden-Württemberg
 
Nr.     Name         Gebiet

1     Stuttgart I     Vom Stadtkreis Stuttgart
            die Stadtbezirke Birkach, Degerloch, Hedelfingen, Möhringen, Plieningen, Sillenbuch,
            Stuttgart-Mitte, Stuttgart-Nord, Stuttgart-Süd, Stuttgart-West, Vaihingen

2     Stuttgart II     Vom Stadtkreis Stuttgart
            die Stadtbezirke Bad Cannstatt, Botnang, Feuerbach, Mühlhausen, Münster,
            Obertürkheim, Stammheim, Stuttgart-Ost, Untertürkheim, Wangen, Weilimdorf,
            Zuffenhausen

3     Böblingen     Vom Landkreis Böblingen
            die Gemeinden Aidlingen, Altdorf, Böblingen, Bondorf, Deckenpfronn, Ehningen,
            Gärtringen, Gäufelden, Grafenau, Herrenberg, Hildrizhausen, Holzgerlingen, Jettingen,
            Leonberg, Magstadt, Mötzingen, Nufringen, Renningen, Rutesheim, Schönaich,
            Sindelfingen, Weil der Stadt, Weil im Schönbuch

4     Esslingen     Vom Landkreis Esslingen
            die Gemeinden Aichwald, Altbach, Baltmannsweiler, Deizisau, Denkendorf, Esslingen am
            Neckar, Hochdorf, Köngen, Lichtenwald, Neuhausen auf den Fildern, Ostfildern,
            Plochingen, Reichenbach an der Fils, Wendlingen am Neckar, Wernau (Neckar)

5     Nürtingen     Vom Landkreis Böblingen
            die Gemeinden Steinenbronn, Waldenbuch
            Vom Landkreis Esslingen
            die Gemeinden Aichtal, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Beuren, Bissingen an der Teck,
            Dettingen unter Teck, Erkenbrechtsweiler, Filderstadt, Frickenhausen, Großbettlingen,
            Holzmaden, Kirchheim unter Teck, Kohlberg, Leinfelden-Echterdingen, Lenningen,
            Neckartailfingen, Neckartenzlingen, Neidlingen, Neuffen, Notzingen, Nürtingen,
            Oberboihingen, Ohmden, Owen, Schlaitdorf, Unterensingen, Weilheim an der Teck,
            Wolfschlugen

6     Göppingen     Landkreis Göppingen

7     Waiblingen     Vom Rems-Murr-Kreis
            die Gemeinden Alfdorf, Berglen, Fellbach, Kaisersbach, Kernen im Remstal, Korb,
            Leutenbach, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schorndorf, Schwaikheim, Urbach,
            Waiblingen, Weinstadt, Welzheim, Winnenden, Winterbach

8    Ludwigsburg     Vom Landkreis Böblingen
            die Gemeinde Weissach
            Vom Landkreis Ludwigsburg
            die Gemeinden Asperg, Ditzingen, Eberdingen, Gerlingen, Hemmingen, Korntal-
            Münchingen, Kornwestheim, Ludwigsburg, Markgröningen, Möglingen, Oberriexingen,
            Remseck am Neckar, Schwieberdingen, Sersheim, Vaihingen an der Enz

9     Neckar-Zaber     Vom Landkreis Heilbronn
            die Gemeinden Abstatt, Beilstein, Brackenheim, Cleebronn, Flein, Güglingen, Ilsfeld,
            Lauffen am Neckar, Leingarten, Neckarwestheim, Nordheim, Pfaffenhofen, Talheim,
            Untergruppenbach, Zaberfeld
            Vom Landkreis Ludwigsburg
            die Gemeinden Affalterbach, Benningen am Neckar, Besigheim, Bietigheim-Bissingen,
            Bönnigheim, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg am Neckar, Freudental, Gemmrigheim,
            Großbottwar, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Löchgau, Marbach am
            Neckar, Mundelsheim, Murr, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Sachsenheim, Steinheim an der
            Murr, Tamm, Walheim

10     Heilbronn     Stadtkreis Heilbronn
            Vom Landkreis Heilbronn
            die Gemeinden Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Bad Wimpfen, Eberstadt, Ellhofen,
            Eppingen, Erlenbach, Gemmingen, Gundelsheim, Hardthausen am Kocher, Ittlingen,
            Jagsthausen, Kirchardt, Langenbrettach, Lehrensteinsfeld, Löwenstein,
            Massenbachhausen, Möckmühl, Neckarsulm, Neudenau, Neuenstadt am Kocher,
            Obersulm, Oedheim, Offenau, Roigheim, Schwaigern, Siegelsbach, Untereisesheim,
            Weinsberg, Widdern, Wüstenrot

11     Schwäbisch Hall –     Hohenlohekreis
    Hohenlohe     Landkreis Schwäbisch Hall

12     Backnang –     Vom Ostalbkreis
    Schwäbisch Gmünd die Gemeinden Abtsgmünd, Bartholomä, Böbingen an der Rems, Durlangen, Eschach,
            Göggingen, Gschwend, Heubach, Heuchlingen, Iggingen, Leinzell, Lorch, Mögglingen,
            Mutlangen, Obergröningen, Ruppertshofen, Schechingen, Schwäbisch Gmünd,
            Spraitbach, Täferrot, Waldstetten
            Vom Rems-Murr-Kreis
            die Gemeinden Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach, Auenwald, Backnang, Burgstetten,
            Großerlach, Kirchberg an der Murr, Murrhardt, Oppenweiler, Spiegelberg, Sulzbach an
            der Murr, Weissach im Tal
 
13     Aalen –         Landkreis Heidenheim
    Heidenheim    Vom Ostalbkreis
             die Gemeinden Aalen, Adelmannsfelden, Bopfingen, Ellenberg, Ellwangen (Jagst),
            Essingen, Hüttlingen, Jagstzell, Kirchheim am Ries, Lauchheim, Neresheim, Neuler,
            Oberkochen, Rainau, Riesbürg, Rosenberg, Stödtlen, Tannhausen, Unterschneidheim,
            Westhausen, Wört

14     Karlsruhe-Stadt     Stadtkreis Karlsruhe

15    Karlsruhe-Land     Vom Landkreis Karlsruhe
            die Gemeinden Bretten, Dettenheim, Eggenstein-Leopoldshafen, Ettlingen, Gondelsheim,
            Graben-Neudorf, Karlsbad, Kraichtal, Kürnbach, Linkenheim-Hochstetten, Malsch,
            Marxzell, Oberderdingen, Pfinztal, Rheinstetten, Stutensee, Sulzfeld, Waldbronn,
            Walzbachtal, Weingarten (Baden), Zaisenhausen

16     Rastatt Stadtkreis     Baden-Baden
            Landkreis Rastatt

17     Heidelberg     Heidelberg
    Stadtkreis      Vom Rhein-Neckar-Kreis
            die Gemeinden Dossenheim, Edingen-Neckarhausen, Eppelheim, Heddesheim,
            Hemsbach, Hirschberg an der Bergstraße, Ilvesheim, Ladenburg, Laudenbach,
            Schriesheim, Weinheim

18     Mannheim     Stadtkreis Mannheim

19     Odenwald –     Main-Tauber-Kreis
    Tauber         Neckar-Odenwald-Kreis
 
20     Rhein-Neckar     Vom Rhein-Neckar-Kreis
            die Gemeinden Angelbachtal, Bammental, Dielheim, Eberbach, Epfenbach, Eschelbronn,
            Gaiberg, Heddesbach, Heiligkreuzsteinach, Helmstadt-Bargen, Leimen, Lobbach, Malsch,
            Mauer, Meckesheim, Mühlhausen, Neckarbischofsheim, Neckargemünd, Neidenstein,
            Nußloch, Rauenberg, Reichartshausen, Sandhausen, St. Leon-Rot, Schönau, Schönbrunn,
            Sinsheim, Spechbach, Waibstadt, Walldorf, Wiesenbach, Wiesloch, Wilhelmsfeld,
            Zuzenhausen

21     Bruchsal –     Vom Landkreis Karlsruhe
    Schwetzingen     die Gemeinden Bad Schönborn, Bruchsal, Forst, Hambrücken, Karlsdorf-Neuthard,
            Kronau, Oberhausen-Rheinhausen, Östringen, Philippsburg, Ubstadt-Weiher, Waghäusel
            Vom Rhein-Neckar-Kreis
            die Gemeinden Altlußheim, Brühl, Hockenheim, Ketsch, Neulußheim, Oftersheim,
            Plankstadt, Reilingen, Schwetzingen

22     Pforzheim     Stadtkreis Pforzheim
            Enzkreis

23     Calw         Landkreis Calw
            Landkreis Freudenstadt

24     Freiburg         Stadtkreis Freiburg im Breisgau
            Vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
            die Gemeinden Au, Bötzingen, Bollschweil, Breisach am Rhein, Ebringen, Ehrenkirchen,
            Eichstetten am Kaiserstuhl, Gottenheim, Horben, Ihringen, March, Merdingen,
            Merzhausen, Pfaffenweiler, Schallstadt, Sölden, Umkirch, Vogtsburg im Kaiserstuhl,
            Wittnau

25     Lörrach –     Landkreis Lörrach
    Müllheim      Vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
            die Gemeinden Auggen, Bad Krozingen, Badenweiler, Ballrechten-Dottingen, Buggingen,
            Eschbach, Hartheim am Rhein, Heitersheim, Müllheim, Münstertal/Schwarzwald,
            Neuenburg am Rhein, Staufen im Breisgau, Sulzburg

26     Emmendingen –     Landkreis Emmendingen
    Lahr         Vom Ortenaukreis
            die Gemeinden Ettenheim, Fischerbach, Friesenheim, Haslach im Kinzigtal, Hofstetten,
            Kappel-Grafenhausen, Kippenheim, Lahr/Schwarzwald, Mahlberg, Meißenheim,
            Mühlenbach, Ringsheim, Rust, Schuttertal, Schwanau, Seelbach, Steinach

27     Offenburg     Vom Ortenaukreis
            die Gemeinden Achern, Appenweier, Bad Peterstal-Griesbach, Berghaupten, Biberach,
            Durbach, Gengenbach, Hohberg, Kappelrodeck, Kehl, Lauf, Lautenbach, Neuried,
            Nordrach, Oberharmersbach, Oberkirch, Offenburg, Ohlsbach, Oppenau, Ortenberg,
            Ottenhöfen im Schwarzwald, Renchen, Rheinau, Sasbach, Sasbachwalden, Schutterwald,
            Seebach, Willstätt, Zell am Harmersbach

28     Rottweil –     Landkreis Rottweil
    Tuttlingen     Landkreis Tuttlingen

29     Schwarzwald-     Schwarzwald-Baar-Kreis
    Baar         Vom Ortenaukreis
            die Gemeinden Gutach (Schwarzwaldbahn), Hausach, Hornberg, Oberwolfach, Wolfach

30     Konstanz        Landkreis Konstanz

31     Waldshut     Landkreis Waldshut
            Vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
            die Gemeinden Breitnau, Buchenbach, Eisenbach (Hochschwarzwald), Feldberg
            (Schwarzwald), Friedenweiler, Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, Hinterzarten,
            Kirchzarten, Lenzkirch, Löffingen, Oberried, St. Märgen, St. Peter, Schluchsee, Stegen,
            Titisee-Neustadt

32     Reutlingen     Landkreis Reutlingen

33     Tübingen     Landkreis Tübingen
            Vom Zollernalbkreis
            die Gemeinden Bisingen, Burladingen, Grosselfingen, Hechingen, Jungingen,
            Rangendingen

34     Ulm        Stadtkreis Ulm
            Alb-Donau-Kreis

35     Biberach         Landkreis Biberach
            Vom Landkreis Ravensburg
            die Gemeinden Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Kißlegg

36     Bodensee     Bodenseekreis
            Vom Landkreis Sigmaringen
            die Gemeinden Herdwangen-Schönach, Illmensee, Pfullendorf, Wald

37     Ravensburg     Vom Landkreis Ravensburg
            die Gemeinden Achberg, Altshausen, Amtzell, Argenbühl, Aulendorf, Bad Waldsee,
            Baienfurt, Baindt, Berg, Bergatreute, Bodnegg, Boms, Ebenweiler, Ebersbach-Musbach,
            Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Grünkraut, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch,
            Isny im Allgäu, Königseggwald, Leutkirch im Allgäu, Ravensburg, Riedhausen, Schlier,
            Unterwaldhausen, Vogt, Waldburg, Wangen im Allgäu, Weingarten, Wilhelmsdorf,
            Wolfegg, Wolpertswende

38    Zollernalb –     Vom Landkreis Sigmaringen
    Sigmaringen     die Gemeinden Bad Saulgau, Beuron, Bingen, Gammertingen, Herbertingen, Hettingen,
            Hohentengen, Inzigkofen, Krauchenwies, Leibertingen, Mengen, Meßkirch, Neufra,
            Ostrach, Sauldorf, Scheer, Schwenningen, Sigmaringen, Sigmaringendorf, Stetten am
            kalten Markt, Veringenstadt
            Vom Zollernalbkreis
            die Gemeinden Albstadt, Balingen, Bitz, Dautmergen, Dormettingen, Dotternhausen,
            Geislingen, Haigerloch, Hausen am Tann, Meßstetten, Nusplingen, Obernheim,
            Ratshausen, Rosenfeld, Schömberg, Straßberg, Weilen unter den Rinnen, Winterlingen,
            Zimmern unter der Burg

 

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Begründung:  
A. Allgemeiner Teil

Die Anzahl der Wahlkreise bestimmt die Höchstzahl der direkt zu wählenden Abgeordneten. Sie ist damit wesentlicher Faktor
für die Maximalgröße des Landtags von Baden-Württemberg. Sie fungiert daher gleichsam als natürliche Bremse für die
Anzahl der auszugleichenden Überhangmandate. Die Anzahl der direkt zu wählenden Abgeordneten kann durch den
zusätzlich hinzugekommenen Faktor des Stimmensplittings durch die Einführung der Zweitstimme bei der Wahlrechtsreform
vom 6. April 2022 zu einer erheblichen Aufblähung des Parlaments führen. Eine Reduktion der Anzahl der Wahlkreise für die
Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg minimiert diese Gefahr in erheblichem Maße und stellt gleichzeitig die
Arbeitsfähigkeit des Parlaments durch die unveränderte und bewährte Bewahrung der Sollgröße von 120 Abgeordneten
sicher. Die Reduktion des Risikos einer Aufblähung gewährleistet damit, die entstehenden Kosten für die öffentlichen
Haushalte in einem Rahmen zu halten, der nicht unkalkulierbar durch das Wahlverhalten der Bevölkerung nach oben
getrieben werden kann. Zudem würde die Arbeitsfähigkeit des Parlaments unter einer zu hohen Anzahl an Abgeordneten
vielfältig leiden, beispielhaft sei der hohe Aufwand für zusätzlich benötigte oder umzustrukturierende Räumlichkeiten – etwa
des Plenarsaals – sowie die Erstausstattung zusätzlicher Mandatsträger mit den für die Mandatsarbeit notwendigen
Arbeitsmitteln erwähnt. Die Reduktion der Anzahl der Wahlkreise und damit der erringbaren Direktmandate wirkt dem mit
der bereits erfolgten Umstellung auf ein Zweistimmenwahlrecht hinzugekommenen Faktor des Stimmensplittings als
potenziellem Treiber der Parlamentsgröße entgegen, entlastet die öffentlichen Haushalte und stellt die Arbeitsfähigkeit des
Parlaments sicher.
Die Sollgröße des Landtags von Baden-Württemberg bleibt durch den Gesetzentwurf unberührt weiterhin bei 120
Abgeordneten, kann diese aber nicht mehr in erheblichem Maße übersteigen.


B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 - Änderung des Landtagswahlgesetzes
Zu Nummer 1
Die Anzahl der erringbaren Direktmandate korreliert dann positiv mit der Parlamentsgröße, wenn die stärkste Partei sehr viele
Direktmandate erringt, gleichzeitig aber ein Zweitstimmenergebnis erreicht, das zu weniger Mandaten führen würde als die
Anzahl der gewonnenen Direktmandate. Die Differenz zwischen der dem Zweitstimmenergebnis entsprechenden Anzahl an
errungenen Mandaten und der über diese Zahl hinausgehenden, direkt von dieser Partei gewonnenen Mandate nennt man
Überhangmandate. Diese müssen mit sogenannten Ausgleichsmandaten so lange bei den anderen Parteien, die den Einzug in
den Landtag geschafft haben, aufgefüllt werden, bis die Mandatsverteilung dem Zweitstimmenergebnis entspricht. Wird die
Anzahl an Direktmandaten verringert, führt das automatisch auch zu einer Verringerung des Risikos einer Vergrößerung des
Parlaments. Dies ist das Ziel des Gesetzentwurfs.
Legt man die Ergebnisse der letzten Wahl zugrunde, die in einem Zweistimmenwahlrecht in Baden-Württemberg
durchgeführt wurde – die Bundestagswahl am 26. September 2021 – und errechnet die Größe des Landtags anhand des
Wahlverhaltens der Bevölkerung bei dieser Wahl und der Direktmandatsanzahl 70, ergibt sich daraus eine Parlamentsgröße
von ca. 214 Abgeordneten bei einer Sollgröße des Landtags von 120. Legt man die Direktmandatsanzahl 38 zugrunde, ergibt
sich aus dem Wahlverhalten der Bevölkerung am 26. September 2021 eine Parlamentsgröße von ca. 120, was der Sollgröße
entspricht. Die Änderung der Anzahl der Direktmandate auf 38 wird dadurch erreicht, dass der Zuschnitt der Wahlkreise
durch die Übernahme der Struktur der 38 baden-württembergischen Bundestagswahlkreise vorgenommen wird, für die je ein
Bewerber direkt in den Landtag von Baden-Württemberg gewählt wird. Nummer 1 regelt dabei die Anzahl der direkt zu
wählenden Abgeordneten, Nummer 2 die Anzahl der Wahlkreise.

Zu Nummer 2
Die angestrebte Reduktion des Risikos einer Parlamentsaufblähung benötigt zwei Änderungen im Landtagswahlgesetz, da für
die Reduktion der zu vergebenden Direktmandate auch die Reduktion der Wahlkreise vorgenommen werden muss, um pro
Wahlkreis ein Direktmandat zu gewährleisten. Die beiden zur Änderung des Landtagswahlrechts hin zu einem
Zweistimmenwahlrecht vom Landtag von Baden-Württemberg angehörten Sachverständigen haben die Reduktion der
Wahlkreismandate empfohlen. Prof. Dr. Joachim Behnke konstatiert: „Ideal wäre eine Größe von ca. 40 Wahlkreismandaten."  

 Der Gesetzentwurf berücksichtigt diese Empfehlung.

 Zu Nummer 3
Der Gesetzentwurf stellt überdies sicher, dass eine komplizierte Entscheidungsfindung innerhalb der politischen Landschaft,
wie ein potenzieller Wahlkreiszuschnitt aussehen müsste, nicht notwendig wird, indem bereits bestehende Wahlkreise
verwendet werden, wenngleich für eine andere Wahl.
Die Reduktion der Wahlkreise auf 38 und die Übernahme der Zuschnitte der Bundestagswahlkreise führt mit einer sehr hohen
Wahrscheinlichkeit dazu, dass die Zuschnitte bereits den Erfordernissen des Wahlrechts genügen, was die
Höchstabweichungen in der Anzahl der Wahlberechtigten betrifft.

Zu Artikel 2 - Inkrafttreten
Bereits die kommende Landtagswahl wird im Zweistimmenwahlrecht erfolgen, weshalb die Reduktion der Wahlkreise auch
bereits zur kommenden Wahl erfolgen sollte. Überdies müssen sich die Parteien für die Aufstellungen ihrer Kandidaten und
Landeslisten vorbereiten können. Das Inkrafttreten sollte deshalb rasch erfolgen.“

Kontakt

Stadtverwaltung Neudenau

Hauptstraße 27
74861 Neudenau

Tel.: 06264 92780-0
Fax: 06264 92780-49

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Die Mitarbeiter der Stadtverwaltung Neudenau sind gerne für Sie und Ihre Fragen da.

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