Das LRA HN informiert: Soforthilfe Hochwassergeschädigte
Das Landratsamt informiert:
Soforthilfe Hochwassergeschädigte
Baden-Württemberg gewährt Soforthilfe nach den Unwetterereignissen vom 29./30.05.16
Das Land Baden-Württemberg gewährt nach den zurückliegenden Unwettern den besonders hart Betroffenen eine Soforthilfe für erste unumgängliche Beschaffungen von verloren gegangenen Gegenständen des täglichen Bedarfs.
Die Einwohner folgender Städte und Gemeinden können die Hilfen bei ihrem Bürgermeisteramt beantragen und erhalten sie von dort ausbezahlt:
Bad Friedrichshall
Gundelsheim
Jagsthausen
Möckmühl
Neckarsulm
Neuenstadt
Oedheim
Betroffene aus anderen Städten und Gemeinden des Landkreises Heilbronn wenden sich an das Landratsamt Heilbronn. Nähere Informationen zu An-sprechpartnern und Öffnungszeiten finden Sie im Infoblock unten. Aktuelle Informationen werden auch auf der Homepage des Landratsamts www.landkreis-heilbronn.de bekannt gegeben.
Die Soforthilfe richtet sich nach Maßgaben des Landes Baden-Württemberg an Privatpersonen und kleine Gewerbebetriebe mit höchstens 10 Beschäftigten. Auf Antrag wird den Geschädigten eine Soforthilfe im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ausbezahlt. Diese beträgt bis zur Hälfte des glaubhaft gemachten Schadens, höchstens bis zu 500 Euro pro Person, 2.500 Euro je Haushalt und 5.000 Euro je kleinen Gewerbebetrieb.
Voraussetzungen für die Gewährung von Soforthilfe sind unter anderem:
• Es handelt sich um erste unumgängliche Beschaffungen von verloren gegangenen Gegenständen des täglichen Bedarfs.
• Der geltend gemachte Schaden ist nicht anderweitig, z. B. über Versicherungsleistungen, abgedeckt.
• Das zu versteuernde Jahreseinkommen der Antragsteller übersteigt nicht die Obergrenze von 25.000 Euro bei Ledigen und 50.000 Euro bei Verheirateten.
Weiter ist zu beachten:
• Ende der Auszahlungsfrist: 31. Juli 2016
• Die mehrfache Geltendmachung desselben Schadens ist ausgeschlossen.
• Landeshilfen sind zurückzuzahlen, wenn die Schäden zu einem späteren Zeitpunkt durch Versicherungsleistungen abgedeckt werden oder nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Soforthilfe nicht vorlagen.
Bei der Antragstellung ist zu beachten:
• Persönliche Vorsprache der Geschädigten. In besonderen Härtefällen können die Hilfen auch durch schriftlich Bevollmächtigte beantragt werden.
• Antragsteller und Bevollmächtigte müssen sich ausweisen können (Personalausweis, Reisepass, vorläufiger Ausweis bzw. Antragsbestätigung der Gemeinde mit Lichtbild)
Die Anträge auf Gewährung von Soforthilfe für Privathaushalte und für kleine Gewerbebetriebe liegen an allen eingerichteten Antrags- und Auszahlstellen aus und stehen auf der Homepage www.landkreis-heilbronn.de bzw. am Ende dieser Information zum Download bereit.
Hinweis für diejenigen Mitbürgerinnen und Mitbürger, welche die Formulare nicht herunterladen können. Sie haben die Möglichkeit sich die Formulare im Rathaus bei Frau Krätschmer (Kämmerei) abzuholen.
Antragsstelle Landratsamt Heilbronn:
Lerchenstraße 40
74072 Heilbronn
1. Stock, Zimmer 161 und 162
Info-Hotline: 07131 994-8888
E-Mail: Soforthilfe@landratsamt-heilbronn.de
Internet: www.landkreis-heilbronn.de
Die Ansprechpartner der auszahlenden Bürgermeisterämter erfahren Sie über die örtlichen Bekanntmachungen.
Kontakt
Stadtverwaltung Neudenau
Hauptstraße 27
74861 Neudenau
Tel.: 06264 92780-0
Fax: 06264 92780-49