Soforthilfe Corona - Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe
Das Land Baden-Württemberg gewährt finanzielle Soforthilfen für Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die unmittelbar durch die Corona-Pandemie wirtschaftlich geschädigt sind. Ab dem 25. März 2020 können Anträge bei der sachlich und örtlich zuständigen Kammer eingereicht werden - bei der jeweiligen Industrie- und Handelskammer (sachlich zuständig auch für alle Soloselbständigen, Angehörigen der Freien Berufe und Unternehmen ohne Kammermitgliedschaft) sowie bei der jeweiligen Handwerkskammer. Die Kammern übernehmen die Vorprüfung der Antragsberechtigung und leiten die Anträge anschließend an die L-Bank zur Bewilligung weiter.
Antragsformulare und notwendige Erklärungen werden ab dem 25. März 2020 auf der Internetseite des baden-württembergischen Wirtschaftsministeriums zu finden sein: https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/startseite/ .
Auf die unten stehende Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe ("Soforthilfe Corona") vom 22. März 2020 des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg wird im Detail verwiesen.
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